|
| Steuertipps - Einkommensteuer |
|
| Wer muss Steuern zahlen – Steuerpflicht |
| Das österreichische Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.
Unbeschränkt steuerpflichtig ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf
jeden Fall tritt nach sechs Monaten ständigem Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte
Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle.
Was ist ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Abgabenrechts?
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen,
die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Unter Wohnung versteht man Räume, die nach den Verhältnissen des Steuerpflichtigen ein seinen Bedürfnissen
angemessenes Wohnen regelmäßig zulassen. Maßgebend ist die tatsächliche und nicht die rechtliche
Verfügungsmacht über die Wohnung. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung tatsächlich nützen können. Einfach eingerichtete
Zweitwohnungen (Ferien- bzw. Urlaubswohnungen) können einen Wohnsitz begründen.
Eine natürliche Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser verlangt
die körperliche Anwesenheit des Betreffenden sowie eine sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort.
Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt (rückwirkend) ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate
andauert.
Ist jemand in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, so besteuert Österreich sein Welteinkommen, das sind alle
in- und ausländischen Einkünfte.
Neben der unbeschränkten Steuerpflicht gibt es noch die beschränkte Steuerpflicht. Personen, die in Österreich
oder von Österreich Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf bestimmte
im Gesetz aufgezählte Einkünfte. |
| |
|
| |
| Wovon muss man Lohn- oder Einkommensteuer zahlen? |
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Einkunftsarten aufgezählt,
die der Einkommensteuer unterliegen. Das bedeutet, dass nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig sind, die
im Gesetz selbst aufgezählt sind. So sind beispielsweise Spiel- und Lotteriegewinne nicht steuerpflichtig (jedoch
gebührenpflichtig).
Das Einkommensteuergesetz kennt die folgenden sieben Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Sonderausgaben
– Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen (= Steuerbemessungsgrundlage)
Die ersten drei Einkunftsarten werden als „betriebliche Einkunftsarten“ bezeichnet und die restlichen vier
Einkunftsarten sind die „außerbetrieblichen Einkunftsarten“. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil für die
betrieblichen Einkunftsarten der Gewinn und für die außerbetrieblichen Einkunftsarten der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten berechnet wird.
Im Folgenden wird auf die den niedergelassenen Arzt betreffenden Einkunftsarten eingegangen:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Im Gesetz werden die Tätigkeiten, die als selbständige Arbeit eingestuft werden, aufgezählt:
– Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit wie beispielsweise Ziviltechniker, Ärzte, Tierärzte, Dentisten,
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder,Unternehmensberater, ersicherungsmathematiker,
Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer,
therapeutisch tätige Psychologen, Hebammen und im medizinischen Dienst tätige Personen.
– Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen die Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden
Tätigkeit (zB Tätigkeit als Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied oder Masseverwalter) sowie die Gehälter und
sonstigen Vergütungen, die wesentlich beteiligte Gesellschafter (Beteiligung von mehr als 25 Prozent) einer
Kapitalgesellschaft von dieser für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (insbesondere
Weisungsgebundenheit) aufweisende Beschäftigung erhalten.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nach der Definition der Einkommensteuerrichtlinien die „Früchte der
entgeltlichen Überlassung von Kapital“. Weil es sich hier um eine außerbetriebliche Einkunftsart handelt, sind lediglich
die Erträge, die das Kapital abwirft, steuerpflichtig.
Die Wertschwankungen des Kapitalstammes selbst (zB Kursänderungen von Wertpapieren,
Wechselkursschwankungen) sowie die Gewinne und Verluste bei der Veräußerung von Kapitalanlagen bleiben steuerlich
ßer Betracht. Es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Spekulationsgeschäfts oder
einer Veräußerung von bestimmten Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG vorliegen.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ bezieht sich nicht auf den zivilrechtlichen Bestandvertrag, sondern
fasst verschiedene Erträgnisse zusammen, die aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von bestimmten körperlichen
und unkörperlichen Wirtschaftsgütern gezogen werden.
Sonstige Einkünfte
Die „Sonstigen Einkünfte“ stellen eine subsidiäre Einkunftsart dar. Das heißt, dass Einnahmen nur dann unter diese
Einkunftsart fallen, wenn sie nicht bereits unter eine andere Einkunftsart fallen. Als sonstige Einkünfte gelten:
Wiederkehrende Bezüge
Das sind Bezüge, die man über einen längeren Zeitraum aus einem einheitlichen Rechtsgrund erhält. Das klassische
Beispiel sind die Renten. Private Gegenleistungsrenten (zB Kaufpreisrente aus dem Verkauf eines Gebäudes
oder Grundstückes) führen erst dann zu steuerpflichtigen Einnahmen, wenn die Summe der Rentenzahlungen den
kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (vom Alter abhängiger Vervielfacher) übersteigt. Nicht steuerpflichtig
sind freiwillig gewährte Renten oder Unterhaltsrenten.
Spekulationsgeschäfte
Die Steuer versteht unter Spekulationsgeschäften Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als zehn Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern nicht
mehr als ein Jahr beträgt, und man daraus einen Gewinn erzielt hat. Der Verkauf eines Eigenheims oder einer
Eigentumswohnung fällt nicht darunter, sofern sie mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat, ebenso der
Verkauf selbst erstellter Gebäude. Für die Spekulationseinkünfte besteht eine Freigrenze von € 440,– pro Jahr. Das
bedeutet, dass die Gewinne aus solchen Veräußerungsgeschäften bis zu einem Betrag von € 440,– steuerfrei bleiben.
Veräußerung von Beteiligungen
Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Körperschaften (dazu gehören hauptsächlich
Aktien und GmbH-Anteile, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) sind steuerpflichtig, wenn
der Veräußerer im Laufe der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt zu mindestens einem Prozent unmittelbar
oder mittelbar (beispielsweise durch Treuhänder) beteiligt war.
|
|
|
|