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Wie muss die Steuererklärung abgegeben werden?


Für die Abgabe der Steuererklärung sieht das Einkommensteuergesetz erstmals ab der
Veranlagung 2003 Neuerungen vor. Neben der Änderung der Einreichfrist (siehe Wann
muss die Steuererklärung abgegeben werden?) wurde auch die Art der Einreichung geändert.
Das Gesetz sieht nun grundsätzlich vor, dass die Steuererklärung elektronisch über
FinanzOnline (Internet) eingereicht werden muss, außer dem Steuerpflichtigen ist die
elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen
unzumutbar. Das bedeutet, dass die Einkommensteuererklärung (E1) und die Körperschaftsteuererklärung
(K1) sowie die Umsatzsteuererklärung (U1) nur dann elektronisch
zu erfolgen haben, wenn der Abgabepflichtige die Steuererklärung selbst einreicht,
er über einen Internet Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze
von 100.000 Euro zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist oder wenn die Erklärungen
durch den steuerlichen Vertreter eingereicht werden. Da die Umstellung auf
die elektronische Steuererklärung von Seiten der Finanzverwaltung nur schrittweise
erfolgen kann, sind noch nicht elektronisch verfügbare Beilagen wie bisher schriftlich
einzureichen.
Reicht der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung einmal elektronisch ein, so
ist er auch zukünftig zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, da er selbst den Nachweis
der technischen Machbarkeit erbracht hat.
Personen, für die eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) durchzuführen ist, sind von der
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung ausgenommen. Der Antrag kann aber
selbstverständlich freiwillig für die Jahre ab 2002 auf elektronischem Wege beim Finanzamt
eingereicht werden.

 

 

 

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