Zusatzleistungen in der Facharztpraxis: Einkommensteuertipps
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Einkommensteuerlich ergeben sich durch die Zusatztätigkeit keine besonderen Folgen für den Arzt. Die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit werden im Normalfall nämlich den Einkünften aus der ärztlichen Tätigkeit zugerechnet. Zu einer Trennung der Einkünfte kommt es nur dann, wenn die beiden Tätigkeiten nicht in einem engen Zusammenhang stehen. Verkauft ein Arzt in seiner Ordination auch diverse medizinische Produkte, kann aber ein Zusammenhang angenommen werden.
Es ist aber zu empfehlen, für die ärztliche und die gewerbliche Tätigkeit freiwillig getrennte Aufzeichnungen zu führen. Eine getrennte Aufzeichnung und Gewinnermittlung bringt viele Vorteiler für den Arzt und ist mit geringem Zusatzaufwand zu realisieren.
Vorteile getrennt geführter Aufzeichnungen
. Vergleich zwischen den beiden Bereichen,
. Vergleich der Bereichsergebnisse mit Vorperioden,
. Trennung von umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen und eine
. einfachere Kostenkontrolle
Natürlich können die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den angebotenen Zusatzleistungen stehen, als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Häufig anfallende Kosten sind zum Beispiel:
Miete - Raumkosten
Werden zusätzliche Räumlichkeiten zum Beispiel als Lager oder Verkaufsräumlichkeiten für Zusatzleistungen angemietet, können diese Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden. Für Ordinationsräumlichkeiten, die im Eigentum des Arztes stehen, können bei Nutzung zusätzlicher Räume höhere Gebäudeabschreibungen geltend gemacht werden. Dasselbe gilt auch für Betriebs- und Energiekosten.
Einrichtungsgegenstände
Die Einrichtung von genutzten Räumen (Lager, Verkaufsräume) führt selbstverständlich zu Betriebsausgaben. Ausgaben für Gegenstände, deren Wert 400 Euro übersteigt, sind auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt als AfA abzusetzen.
Liegen die Anschaffungskosten unter 400 Euro, können die Einrichtungsgegenstände sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter steuermindernd abgezogen werden.
Personalkosten
Durch das Angebot einer Zusatzleistung entsteht natürlich auch zusätzlicher Arbeitsaufwand, der oft durch neue Mitarbeiter abgedeckt wird. Neben den reinen Personalkosten wie Gehalt und Gehaltsnebenkosten sind auch die Ausgaben für die Einschulung neuer bzw. die Umschulung bestehender Mitarbeiter steuerlich anerkannt.
Werbeaufwand
Gerade in der Einführungsphase Ihres Zusatzangebotes ist es wichtig, die Patien über Ihr Angebot zu informieren. Diese Ausgaben können natürlich steuerlich geltend gemacht werden. Alle Ihre Werbemaßnahmen sollten aber im Einklang mit der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer stehen. |
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